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Klaus Witzisk

Von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Wärme- und Feuchteschutz

Gutachtenart:
Schiedsgutachten

Für wen eignet sich ein Schiedsgutachten bzw. von wem wird es in Auftrag gegeben und wozu dient es?

Ein Schiedsgutachten wird von mindestens zwei oder mehreren Parteien in Auftrag gegeben. Oft wird bereits die Erstellung eines Schiedsgutachtens in einem Kaufvertrag (Bauvertrag) geregelt. Diese Regelung bezeichnet man auch als Schiedsgutachter­abrede oder Schiedsgutachterklausel. Zu Vertragsbeginn (zwischen Bauherr u. Bauunternehmer) einigt man sich bereits darüber, wie in einer Streitsache verfahren werden soll.

Sollten sich die Vertragspartner bspw. bei Mängeln, hinsichtlich ihrer Beseitigung nicht einigen können, so ist ein Sachverständiger als Schiedsgutachter zu beauftragen.

Die zuständige Kammer (z.B. Industrie-u. Handelskammer) wird auf Anfrage einen geeigneten Sachverständigen bestimmen. Das Schiedsgutachten wird von den Parteien einvernehmlich zum Zwecke der Klärung von fachlichen Fragen in Auftrag gegeben.

Die Parteien geben sich in einem Schiedsgutachtervertrag damit einverstanden, dass die Feststellungen des Sachverständigen für sie verbindlich sind.

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